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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen Vertrieb von Fleisch & Wurstfeinkost "mein Fenix UG".
1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss:
1.1 Diese Verkaufsbedingungen der Verkäufer "mein Fenix UG Fleisch & Wurstfeinkost" - "Zur Mühlen Gruppe Markenvertriebs GmbH & Co. KG im Folgenden - Lieferant" gelten für Veräußerungsgeschäfte des Fleisch & Wurstfeinkost "mein Fenix UG" ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Veräußerungsgeschäfte auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widerspricht der Verkäufer sie werden ihm gegenüber nur wirksam, wenn er diesen schriftlich zustimmt. Die Verkaufsbedingungen gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.2. Der Käufer darf Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufer abtreten.
1.3. Angebote des Fleisch & Wurstfeinkost "mein Fenix UG" sind freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt, sofern nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart mit der Auslieferung der Ware an den Käufer zustande.
1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Fleisch & Wurstfeinkost "mein Fenix UG" und dem Käufer bei Vertragsabschluss zu dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft getroffen sind, sind in diesen Verkaufsbedingungen und "sofern vorhanden" in anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich niedergelegt. Solche "sofern vorhanden" anderen schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu dem jeweiligen Verkaufsgeschäft gehen diesen Verkaufsbedingungen vor. Sofern in diesen nicht explizit anders vorgesehen ergänzen diese Verkaufsbedingungen solche schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen soweit sie nicht in Widerspruch zu ihnen stehen. Bei einem Widerspruch gehen die sonstigen schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen vor.
2. Lieferung, Lieferzeit, Leistungshindernisse, Pauschale bei Nichtabnahme:
2.1 Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich, wenn Termine nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden. Verbindliche Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum in dem der Käufer ihm obliegende Leistungs und Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt.
2.2. Der Lieferant "Zur Mühlen Gruppe Markenvertriebs GmbH & Co. KG" ist zu angemessenen zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
2.3. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass er selbst von seinem Vorlieferanten rechtzeitig und richtig beliefert wird sofern nicht der Verkäufer die nicht rechtzeitige bzw. nicht richtige Belieferung durch den Vorlieferanten schuldhaft verursacht hat.
2.4. Wenn der Verkäufer aus Gründen höherer Gewalt oder sonstiger von ihm nicht zu beeinflussender und zu vertretender Ereignisse (z.B. behördliche Verfügungen Wegfall von Ein oder Ausfuhrmöglichkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Überschwemmungen, Feuer, Diebstahl) zeitweilig oder andauernd nicht vertragsrechtlich liefern kann ist der Verkäufer für die Dauer und im Umfang der Einwirkung solcher Ereignisse von seiner Lieferverpflichtung entbunden und auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten ohne dass dem Käufer Schadenersatz oder sonstige Ansprüche erwachsen. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei dem Vorlieferanten eintreten. Der Verkäufer teilt dem Käufer Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit. Der Käufer kann den Verkäufer auffordern sich binnen angemessener Zeit darüber zu erklären ob er aufgrund des Hindernisses vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich kann der Käufer seinerseits vom Vertrag zurücktreten.
2.5. Bestellungen verpflichten den Käufer zur Abnahme und Bezahlung der Ware. Verweigert ein Käufer zu Unrecht die Abnahme und Bezahlung der Ware, so hat er den dadurch entstehenden Schaden pauschal mit 100 % des vereinbarten Nettopreises der betroffenen Waren zu ersetzen, bei Waren die der Verkäufer nicht üblicherweise in seinem Sortiment führt pauschal mit 100% des vereinbarten Nettopreises der betroffenen Waren. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweist, dass er die Nichtabnahme nicht zu vertreten hat. Der Käufer ist in jedem Fall berechtigt nachzuweisen, dass der Verkäufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche und sonstiger Ansprüche des Verkäufern wird durch diese Klausel nicht ausgeschlossen. Die Pauschalen werden angerechnet.
3. Versand und Gefahrenübergang:
3.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist wird die bestellte Ware an die vom Käufer angegebene Lieferadresse (Bordsteinkante bzw. sofern vorhanden: bis zu Rampe) geliefert, ohne dass hierdurch eine Bringschuld begründet wird. Versandweg und Versandmittel sind der Wahl des Verkäufers überlassen.
3.2. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder durch sein Verschulden verzögert so lagert die Ware auf seine Gefahr und Kosten unbeschadet etwaiger gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers.
3.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs - Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur den Frachtführer die eigene Transportperson auf den Käufer über.
4. Preise und Zahlung:
4.1. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und ggfls. zuzüglich Pfand. Transport oder Verpackungskosten sind innerhalb Deutschlands ab einem Mindestbestellwert von netto 650 (ohne Pfand) in dem vereinbarten Preis enthalten oder Mindestens von 80 KG. netto Gewicht. 
4.2. Sofern nicht anders vereinbart ist erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme.
4.3. Bei Rechnungszahlung verpflichtet sich der Käufers, denn Rechnung in 14 Tagen zu überweisen um auszugleichen.
4.4. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4.5. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen so ist der Verkäufer berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Erfüllung von Lieferverpflichtungen aus weiteren Verträgen darf der Verkäufer vom Eingang entsprechender Vorkasse abhängig machen. Daneben steht dem Verkäufern das Leistungsverweigerungsrecht aus § 321 BGB zu.
4.6. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eines Gegenanspruches aus einem anderen Vertragsverhältnis ist der Käufer insgesamt nicht berechtigt.
5. Untersuchungs und Rügeobliegenheiten Zur Konkretisierung der Rügeobliegenheiten des Käufers aus § 377 HGB gilt:
5.1. Mängel die im Rahmen einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung entdeckt werden "können" - "erkennbare Mängel", hat der Käufer innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung i.S.d. § 377 HGB zu rügen.
5.2. Im ordentlichen Geschäftsgang tunlich ist hierbei insbesondere die Erstreckung der Untersuchung auf Warenidentität, Stückzahl, Gewichte und Verpackung, sowie eine stichprobenweise in repräsentativen sinnvoll auf die Gesamtmenge verteilten Stichproben Qualitätskontrolle für die in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen und die Ware zu prüfen ist. Erkennbare Mängel an Fleisch-Wurst- und andere Produkten sind direkt bei der Anlieferung der Ware zu rügen.
5.3. Verdeckte Mängel, also solche Mängel die bei einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung nicht in Erscheinung treten "würden" sind spätestens bis zum Ablauf des auf die Entdeckung folgenden Tages zu rügen längstens aber bis zum Ablauf eines etwaigen Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. der Gewährleistungsfrist, wobei der frühere Termin entscheidend ist.
5.4. Nach einer Vermischung, Bearbeitung oder Verarbeitung oder Weiterversand-Verkauf der Ware durch den Käufer ist der Käufer nur noch zur Geltendmachung von Rechten wegen eines verdeckten Mangels (Ziffer 5.3) berechtigt.
5.5. Die Rüge muss dem Verkäufern jeweils schriftlich oder fernschriftlich innerhalb der jeweiligen Frist zugehen. Eine telefonische Mängelrüge reicht nicht aus. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig erkennbar sein. Der Käufer ist verpflichtet die beanstandete Ware zur Besichtigung ordnungsgemäß nach den jeweils anwendbaren Aufbewahrungsvorschriften bereit zu halten.
5.6. Nicht form und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
6. Gewährleistung:
6.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Unberührt von den nachfolgenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB.
6.2. Grundlagen der Mängelhaftungen des Verkäufern sind in erster Linie die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung.
6.3. Mängelansprüche des Käufers oder sonstige Ansprüche die auf einem Mangel beruhen setzen voraus, dass der Käufer seinen Rügeobliegenheiten nach Ziffer 5 nachgekommen ist.
6.4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft so kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels "Nachbesserung" oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache "Nachlieferung" leistet. Das Recht des Verkäufer die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt.
6.5. Der Käufer hat dem Verkäufern die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben insbesondere die Ware auf Wunsch des Verkäufern zu Prüfungszwecken zu übergeben.
6.6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer von dem betreffenden Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Betrifft die Mangelhaftigkeit nur einen Teil der Ware so kann der Käufer nur dann von dem gesamten Kaufvertrag zurücktreten, wenn er berechtigterweise geltend machen kann an der Lieferung der übrigen "mangelfreien"-Ware des betreffenden Kaufvertrages kein Interesse zu haben. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6.7. Die Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr nach Ablieferung.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer die für den Kaufgegenstand zu beachtenden Aufbewahrungsbedingungen nicht einhält z.B. bei Tiefkühlware die Kühlkette unterbricht.
6.8. Ist die mangelhafte Ware hiernach (z.B. wegen zugesagter Nachlieferung oder berechtigtem Rücktritt) an den Verkäufer zurückzugeben, so muss die Ware in der ungeöffneten Originalverpackung zurückgegeben werden (Ausnahme: Stichproben und kundenseitig reklamierte Ware) und zwar innerhalb von 7 Tagen ab Aufforderung.
7. Haftung des Verkäufers bei Pflichtverletzungen jeder Art (einschließlich unerlaubter Handlungen):
7.1. Der Verkäufer haftet bei Vorsatz auch seiner Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2. Der Lieferant haftet bei grober Fahrlässigkeit auch seiner Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
7.3. Bei fahrlässig verursachten Sach und Vermögensschäden haften der Lieferant und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; (wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf).
7.4. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse der vorstehenden Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bei arglistigem Verhalten sowie bei der Übernahme einer Garantie sowie bei der schuldhaften Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit.
8. Eigentumsvorbehalt:
8.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Käufer bestehenden Ansprüche auch aus vorherigen Lieferungen vor (Vorbehaltsware).
8.2. Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen den Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den dies annehmenden Verkäufer ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht selbst einzuziehen solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufern ordnungsgemäß nachkommt.
8.3. Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Leistung-Abhilfe zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe der Ware verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
8.4. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln insbesondere die für die Vorbehaltsware geltenden Aufbewahrungsbedingungen zu beachten.
8.5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufer hinweisen - zudem hat der Käufer den Verkäufern unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.6. Der Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt - die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufern.